Wer beim Notar einen Eintrag in das Grundbuch vornehmen lassen möchte, der sollte dabei keinerlei Überraschungen erleben – zumindest nicht hinsichtlich der Gebühren. Diese sind nämlich im Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) festgelegt. Abweichungen bzw. Ermessensspielräume sind nur in geringfügigem Maße möglich. Wie hoch die Kosten für Grundbuch und Notar letztlich sind, hängt vom Kaufpreis der zugehörigen Immobilie und den in Anspruch genommenen Leistungen ab.
Die Rolle des Notars bei einem Grundbucheintrag
Zuerst soll eine ganz elementare Frage geklärt werden: Warum führt uns der Weg zum Notar, wenn wir eine Änderung bzw. einen Eintrag im Grundbuch wünschen?
Schließlich sind die Gebühren, die er für seine Dienste verlangt, alles andere als bescheiden. Deren Notwendigkeit ist jedoch auf den Willen des Gesetzgebers zurückzuführen, sowohl Käufer als auch Verkäufer zu schützen. Geschäfte mit Immobilien sind komplexe Unterfangen, bei denen in aller Regel hohe Kapitalbeträge im Spiel sind.
Baufinanzierungsvergleich
Der Notar sorgt dafür, dass sie für beide Parteien, Käufer und Verkäufer, rechtssicher abgeschlossen werden. Er übt dabei ein öffentliches Amt aus – trotz seines Status als Freiberufler und der Tatsache, Gebühren für seine Dienste zu verlangen. Seine Stellung kann daher mit der eines Schöffen oder Richters verglichen werden, was ihn wiederum zu Neutralität verpflichtet.
Welche Kosten stellt der Notar in Rechnung?
Durch die Notarkosten sind in der Regel Beratung, Entwurfsfertigung und die eigentliche Beurkundung abgedeckt. Die Kosten werden stets pauschal berechnet und richten sich demnach nicht nach der Komplexität oder dem Aufwand. Für den Grundbucheintrag fallen zusätzliche Gebühren an. Die Gesamtkosten, die im Rahmen eines Immobilienerwerbs entstehen können, belaufen sich gemäß einer gängigen Faustregel auf einen Betrag, der 2 Prozent des Kaufpreises entspricht.
Wie Notarkosten vorab ermitteln und wovon sind sie abhängig?
Wie eingangs bereits erwähnt, sind die Gebühren, die für die verschiedensten Grundbucheinträge erhoben werden dürfen, im Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) festgehalten. Ans Verhandeln braucht hier also niemand zu denken – weder der Notar noch dessen Klient. Die Kosten können demnach auch einfach im entsprechenden Gesetz recherchiert werden. Einfacher ist es, im Internet nach Notar- und Grundbuchrechnern Ausschau zu halten. Diese finden sich beispielsweise auf den Webseiten kostenloser Wirtschafts-, Tages- oder Wochenzeitungen als kostenloses Tool und gestatten eine Berechnung der Notarkosten mit nur wenigen Mausklicks.
Beispielrechnung: Erwerb einer Immobilien
Im folgenden Rechenbeispiel soll die Höhe der Notarkosten bei einem Grundbucheintrag anhand eines Beispiels verdeutlicht werden. Dabei wird eine Immobilie mit einem Wert von 275.000 Euro, die mit einer Grundschuld von 175.000 Euro belastet ist, an ihren neuen Besitzer übertragen. Für die Beurkundung des Grundstückskaufvertrages fallen 1070,00 Euro an.
Nun folgen die Grundbuchkosten:
- Eintragung der Auflassungsvermerkung: 292,50 EUR
- Eintragung der Grundschuld: 408,00 EUR
- Eintragung des Eigentümers: 585,00 EUR
Hinzu kommen nun noch weitere Notarkosten:
- Grundschuldbestellung mit Vollstreckungsklausel: 408,00 EUR
- Betreuungsgebühr für den Kaufvertrag: 292,50 EUR
- Vollzugstätigkeiten: 292,50 EUR
Wird der Kaufpreis über ein Notaranderkonto abgewickelt, fallen hierfür zusätzlich 585,00 EUR an. Einige Notare erheben zusätzlich noch eine Betreuungsgebühr für die Grundschuld. Hier ist noch nicht abschließend geklärt, ob diese Extra-Gebühren erhoben werden dürfen oder ob sie bereits in der Betreuung des Kaufvertrages mit enthalten sind. Die Notarkosten belaufen sich auf insgesamt 2.748,00 Euro, die Grundbuchkosten auf 1.285,50 Euro. Zusammen mit den Mehrwertsteuern in Höhe von 522,12 Euro ergibt sich somit ein Gesamtbetrag von 4.555,62 Euro.
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